Sie werden per SMS, E-Mail und/oder in den sozialen Netzen bedroht, beschimpft, beleidigt, verfolgt und/oder erpresst?
Sie möchten wissen und/oder nachweisen, wer Sie bedroht? Häufig wissen die Betroffenen, wer das ist. Wenn Sie nachweisen möchten, wer das ist, können wir mittels einer Verfasserfeststellung helfen.


Andere Tipps:

  • Das Bündnis gegen Cybermobbing e.V. (mit Sitz in Karlsruhe) mit Erfahrung und Medienkompetenz ist ein Ansprechpartner für Sie. Dort erfahren Sie, wie man sich vor Cybermobbing schützen und was man dagegen tun kann: https://www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/
  • Und Patchwork ist in der Region Hamburg eine erste Anlaufstation und Beratungsstelle für Frauen u. a. bei digitalem Stalking und anderen Formen von Gewalt: https://www.patchwork-hamburg.org. Dort wird u. a. mit dem "SpyCheck" festgestellt, ob auf Ihrem Handy Stalkerware ist.


Die gesetzliche Regelung zu Stalking im Strafgesetzbuch lautet so (verkürzt und etwas vereinfacht): § 238 StGB: Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltungschwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht und/oder 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht und/oder 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person a)Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder  b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder 4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) Die Freiheitsstrafe beträgt von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.