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Frau Dr. Thormann ist "öbuv" Sachverständige.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO).
Die bundesweite Datenbank aller "öbuv" Sachverständigen (öbuv=öffentlich bestellt und beeidigt) finden Sie hier: https://svv.ihk.de.
Diese Sachverständigen werden darauf vereidigt, ihre Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen, und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

Die Gegenstände der Autorenbestimmung sind typischerweise Texte eines anonymen Verfassers (einer Verfasserin) wie Drohbrief, Erpressung, Business-Mobbing.
Dabei wird mittels Analyse der sprachlichen Strukturen und Textvergleich der anonyme Autor des Textes festzustellen versucht, und im Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit einer vermuteten Autorschaft dargelegt. Die entscheidenden Parameter sind - neben Typographie, Orthografie, Interpunktion und Lexik/Semantik - insbesondere Syntax und Morphologie (bzw. morphosyntaktische Auffälligkeiten). Anhand der Übereinstimmung dieser Parameter im sogenannten "inkriminierten" Text und den - möglichst verfügbaren - Vergleichstexten kann in vielen Fällen eine Aussage über die Autorschaft getroffen werden.
Graphologische Gutachten sind NICHT Bestandteil des Sachgebiets.

 

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Datenbank https://svv.ihk.de;
YouTube-Film zum Sachverständigenwesen: https://www.youtube.com/watch?v=sOH9leKa_y4


Der/die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige – Wissenswertes in 10 Tipps

1.         Wer ist öffentlich bestellte/r Sachverständige/r?

Wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution aufgrund eines Gesetzes bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er/sie besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der/die Sachverständige nicht bestellt.

Die Bezeichnung „Sachverständige/r" allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffent­liche Bestellung als sog. selbst ernannte oder freie Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.

2          Was zeichnet eine/n öffentlich bestellte/n Sachverständige/n aus?

  • Besondere Sachkunde: Der/die öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine/ihre „besondere Sachkunde" führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fach­kenntnisse und Erfahrungen.
  • Vertrauenswürdigkeit: Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
  • Unparteilichkeit: Er/sie wird darauf vereidigt, seine/ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine/ihre Gutachten unparteiisch zu erstatten.
  • Pflicht zur Gutachtenerstattung: Er/sie darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Befangenheit).
  • Schweigepflicht: Er/sie muss die ihm/ihr bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er/sie bestraft werden.
  • Überwachung: Der/die Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn/die öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Die Bestellung kann entzogen werden, wenn er/sie seine/ihre Sachverständigenpflichten verletzt.

3          Wie erkennt man eine/n öffentlich bestellte/n Sachverständige/n?

  • An der Bezeichnung: Er/sie muss die Bezeichnung „öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r" (kurz auch „öbuv“) führen.
  • Am Stempel und Ausweis: Nur er/sie darf einen Rundstempel führen und hat einen offiziellen Ausweis. Angaben: Der sogenannte Bestellungstenor bzw. das Sachgebiet, die bestellenden Körperschaft, also die jeweilige IHK, und selbstverständlich der Name.

4.         Wann kann ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r helfen?

Immer wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Wichtig: Rechtsfragen darf der/die öffentlich bestellte Sachverständige nicht beantworten.

Das Gutachten eines/einer öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der/die Sachverständige bei Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich helfen.

Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

5.         Wie geht man mit einem/einer öffentlich bestellten Sachverständigen um?

Ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B.: Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden vom Gericht vorgegeben oder zwischen Sachverständigen und privatem Auftraggeber festgelegt.

Der/die Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlage (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich und ohne Mitwirkende erarbeiten.

Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.

6.         Wie muss der Auftraggeber den/die Sachverständige/n unterstützen?

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass der Auftraggeber

  • alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
  • alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
  • jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
  • alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
  • alles unterlässt, um den/die Sachverständige einseitig zu beeinflussen.

Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z. B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der/die Sachverständige kann sich in diesem Fall weigern, den Auftrag auszuführen, weil er/sie nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der/die Sachverständige unterliegt zwar nach § 15 Sachverständigenordnung einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.

7.         Was kostet ein Gutachten eines/einer „öbuv“ Sachverständigen?

Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z. B.: die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und § 9 JVEG für die Beauftragung durch Gerichte) keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem/der Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung", deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des/der Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.

Wird der/die Sachverständige im Auftrag eines Gerichtes tätig, so richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz). Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für notwendige Hilfskräfte, Fotokopien, Reisen und Übernachtungen ersetzt. Die Kosten des/der Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.

8.         Wie haftet der/die öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r ist nicht unfehlbar. Aber er/sie muss für Fehler in seinem/ihrem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder eine Honorarkürzung hinnehmen. Hat er/sie einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er/sie auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der/die Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrages abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.

Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der/die Sachverständige seine/ihre Haftung in gewissem Umfang individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Kammern verlangen von den Sachverständigen den Abschluss einer Haftpflicht¬versicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.

Wird der/die Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden können.

9.         Was geschieht bei Beschwerden?

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des/der Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den/die Sachverständige/n öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft, um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der/die Sachverständige mit dem Widerruf seiner/ihrer öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen (siehe Punkt 8). Die aufsichtsführende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche bei dem/der Sachverständigen durchsetzen.

Bei Beschwerden über eine gerichtliche Tätigkeit eines/einer Sachverständigen muss die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

10.       Wo bekommen Sie Rat und Hilfe?

Auskunft über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Körperschaften.

Auf Anfrage benennen die Bestellungskörperschaften kostenlos geeignete Sachverständige. Je konkreter der zu beurteilende Sachverhalt geschildert wird, desto gezielter kann der/die richtige Sachver¬ständige gefunden werden. Ansonsten können potenzielle Auftraggeber in der Datenbank https://svv.ihk.de suchen.

YouTube-Film zum Sachverständigenwesen: https://www.youtube.com/watch?v=sOH9leKa_y4

  
Kontakt: Dr. I. Thormann, Freyastr. 2a, 38106 Braunschweig | +49-(0)531-77011 | gutachten(AT)dr-thormann.de