Wie viel kostet ein Gutachten?

Ein Gutachten kostet - je nach Aufwand - zwischen 1300 € (netto) und 30.000 € (netto); alles dazwischen ist in den Jahren seit 2010 vorgekommen. Das erste Sichten kostet 300 € (netto; und es wird nicht auf die späteren Kosten angerechnet). Es kommt primär darauf an, wie viel Arbeit die Untersuchungen UND das Auswerten UND das Darstellen der Befunde bedeuten. Jeder Fall ist anders, ist unterschiedlich "knifflig", unterschiedlich schwierig und macht unterschiedlich viel Arbeit. Einen gewissen Einfluss auf den Preis hat auch etwaige Dringlichkeit. In Ausnahmefällen bearbeite ich einen Fall - gegen Eilzuschlag - schneller und intensiver. Es kann auch passieren, dass ich nach der ersten Sichtung oder auch weiteren Betrachtung sage, dass ich auf der Basis der zur Verfügung stehenden Texte kein Gutachten erstellen kann. Ich sage Ihnen nur zu, ein Gutachten für Sie zu erstellen, wenn ich eine echte Chance vor Gericht sehe.


Bei Beauftragung durch ein Gericht gelten selbstverständlich die Sätze des JVEG.
 

Wenn Sie meinen, dass wir Ihnen helfen können, rufen Sie an (0531-77011) und/oder schicken Sie eine E-Mail (gutachten(AT)dr-thormann.de), am besten gleich mit einem Scan des Textes (der Texte), um den (die) es geht.


Honorar / Preise / Berechnung

Honorarliste für Sachverständigenleistungen


Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, handelt es sich um einen Werkvertrag nach §§ 631-651 BGB.
Bei reiner Beratungstätigkeit handelt es sich um eine Dienstleistung, für die die Regeln für Dienstverträge nach §§ 611-630 BGB gelten. Bei Vorbesprechungen handelt es sich meist um ein Eruieren der Situation bzw. Vorgeschichte, dem Sammeln von Daten usw.; sie gelten in den meisten Fällen nicht als Beratung, sondern dienen der Vorbereitung des Gutachtens.
Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, sofern die Herstellung des Werks (des Gutachtens) oder die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB).
Wurde die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2  BGB (beim Dienstvertrag) bzw. § 632 Abs. 2 BGB (beim Werkvertrag) bei Bestehen einer Taxe* nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

*Eine Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr. Dazu zählen z. B. die Gebührenordnungen der Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Da solche Taxen für Sachverständigentätigkeiten in der Regel nicht gelten, ist im Allgemeinen die übliche Vergütung zu zahlen.